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Geschäftsordnung

1. KOOPERATION TASKFORCE IPv6


Die Unterzeichner (nachfolgend „GRÜNDUNGSMITGLIEDER“) haben am 31. März 2004 in Wien die Veranstaltung „IPv6 Kolloquium“ durchgeführt, bei der Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Forschung über Aspekte des neuen Internet Protokolls Version 6 diskutiert haben.
Die GRÜNDUNGSMITGLIEDER möchten diese Arbeit in einer Kooperation (nachfolgend „TASKFORCE“ oder „TASKFORCE IPv6“) auf einer breiteren und offenen Basis fortsetzen. Dazu geben sie sich folgende Geschäftsordnung.

2. ZIEL

Die Unterzeichner verfolgen in der TASKFORCE das Ziel,
- alle Aspekte des neuen Internet-Protokolls Version 6 (IPv6) in technischer, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Hinsicht zu erörtern und bekannt zu machen,
- in der österreichischen Wirtschaft die IPv6-Kenntnis zu erhöhen
- die österreichischen EDV-Unternehmen in ihrer Vorbereitung auf IPv6 zu unterstützen
- einen österreichischen Migrationsplan für den Umstieg auf IPv6 zu entwickeln
- den österreichischen Standpunkt innerhalb der europäischen IPv6 Forschungs-gemeinschaft zu repräsentieren

3. METHODEN

In der TASKFORCE verfolgen sie die Ziele durch Seminare, Arbeitsgruppen, Öffentlichkeitsarbeit und Workshops.

4. SACH- UND GELDMITTEL SOWIE MITARBEIT

Alle MITGLIEDER der TASKFORCE möchten durch aktive Mitarbeit und Erbringung von Leistungen (seien es nun Sach- oder Geldleistungen) zur Erreichung des Ziels (Punkt 2) beitragen.

5. MITGLIEDSCHAFT

5.1. Voraussetzungen
Jede natürliche oder juristische Person mit begründetem Interesse an den Zielen der TASKFORCE, die sich der Geschäftsordnung unterwirft, kann REGULÄRES oder FÖRDERNDES MITGLIED werden. Sie muss dies in ihrem Beitrittsgesuch an den PRÄSIDENTEN herantragen.

5.2. Arten der Mitgliedschaft
REGULÄRE MITGLIEDER sind alle MITGLIEDER der TASKFORCE, die weder GRÜNDUNGSMITGLIEDER noch FÖRDERNDE MITGLIEDER sind, aber begründetes Interesse an den Zielen der TASKFORCE haben.
GRÜNDUNGSMITGLIEDER sind jene MITGLIEDER, die bereits am 31. März 2004 in Wien unter Geld- oder Sachaufwand oder aktiver Mitarbeit das „IPv6 Kolloquium“ durchgeführt haben und nun in Verfolgung der in Punkt 2 genannten Ziele auf breiter und offener Basis diese TASKFORCE ins Leben rufen.
FÖRDERNDE MITGLIEDER sind jene Mitglieder mit begründetem Interesse an den Zielen der TASKFORCE, die sich verpflichten, zur Unterstützung der Ziele der TASKFORCE bei jedem Projekt, zu dem finanzielle Mittel benötigt werden, wie folgt finanzielle Mittel beizustellen:
FÖRDERNDE MITGLIEDER werden zur Durchführung jedes Projekts, zu dem Finanzmittel benötigt werden, wenigstens einen Kopfanteil (berechnet nach der Zahl der FÖRDERNDEN MITGLIEDER) der benötigten Finanzmittel bezah-len und die Finanzmittel fristgerecht oder – sollte keine Zahlungsfrist beschlossen werden - wenigstens 14 Tage nach Aufforderung beistellen, wenn die Durchführung eines solchen Projekts von der LEITUNG beschlossen wird (vgl Punkt 8.2).

5.3. Beginn
Die Mitgliedschaft für GRÜNDUNGSMITGLIEDER beginnt mit Unterzeichnung dieser Geschäftsordnung bei der Gründung der TASKFORCE.
Um ein REGULÄRES MITGLIED zu werden muss man sich dieser Geschäftsordnung unterwerfen und den Mitgliedschaftswunsch gemeinsam mit den Gründen für die gewünschte Mitgliedschaft an den PRÄSIDENTEN herantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Beitrittsbegehrens durch den PRÄSIDENTEN.
Um ein FÖRDERNDES MITGLIED zu werden muss man sich dieser Geschäftsordnung unterwerfen und den Mitgliedschaftswunsch gemeinsam mit den Gründen für die gewünschte Mitgliedschaft an den PRÄSIDENTEN herantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Beitrittsbegehrens durch den PRÄSIDENTEN.

5.4. Ende
Die Mitgliedschaft in der TASKFORCE kann durch Absenden einer Austrittserklärung an den PRÄSIDENTEN beendet werden, wobei das Absenden – soweit technisch vorgesehen – auch online erfolgen kann. Sollte kein PRÄSIDENT vorhanden sein, so kann die Austrittserklärung an ein GRÜNDUNGSMITGLIED abgesendet werden.
Bei einem FÖRDERNDEN MITGLIED endet die Mitgliedschaft auch, wenn der auf das FÖRDERNDE MITGLIED entfallende Kopfteil der benötigten Finanzmittel nicht fristgerecht geleistet wird.
Ein Austritt aus der TASKFORCE ist nicht gebunden an Kündigungsfristen oder Kündigungstermine. Mit Ende der Mitgliedschaft in der TASKFORCE enden alle Funktionen, die das MITGLIED für die TASKFORCE ausgeübt hat.

6. ARBEITSGRUPPEN

6.1. Aufgaben der Arbeitsgruppe
Bei Gründung der TASKFORCE, in der GENERALVERSAMMLUNG und in einer Sitzung der LEITUNG können Arbeitsgruppen gebildet werden, die Teilbereiche der von der TASKFORCE verfolgten Ziele oder Themen vertiefend behandeln.


6.2. Beschluss über die Bildung einer Arbeitsgruppe
Die Bildung einer Arbeitsgruppe kann nur dann beschlossen werden, wenn es zumindest ein GRÜNDUNGSMITGLIED oder FÖRDERNDES MITGLIED gibt, das bereit ist, in dieser Arbeitsgruppe die Funktion des GRUPPENSPRECHERS zu übernehmen.
Der Beschluss über die Bildung einer Arbeitsgruppe erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen von GRÜNDUNGSMITGLIEDERN und (soweit vorhanden) FÖRDERNDEN MITGLIEDERN.


6.3. Teilnahme an Arbeitsgruppen
Jedes MITGLIED, das besonderes Interesse oder besondere Kenntnisse auf dem Gebiet hat, das von einer Arbeitsgruppe vertieft oder verstärkt behandelt werden soll, darf an der betreffenden Arbeitsgruppe teilnehmen. Personen, die nicht MITGLIED sind, dürfen bei gesonderter Einladung des GRUPPENSPRECHER an der Arbeitsgruppe oder einzelnen Tätigkeitsbereichen der Arbeitsgruppe mitwirken.

6.4. Wahl des GRUPPENSPRECHERS
Nur ein GRÜNDUNGSMITGLIED oder FÖRDERNDES MITGLIED darf als GRUPPENSPRECHER kandidieren.
Der GRUPPENSPRECHER wird mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der GRÜNDUNGSMITGLIEDER und FÖRDERNDEN MITGLIEDERN aus den kandidierenden GRÜNDUNGSMITGLIEDERN und FÖRDERNDEN MITGLIEDERN gewählt. Er übt diese Funktion bis zur nächsten Wahl in der nächsten GENERALVERSAMMLUNG aus.

6.5. Aufgaben des GRUPPENSPRECHERS
Der GRUPPENSPRECHER organisiert, plant und führt die in den Bereich seiner Arbeitsgruppe fallenden Tätigkeiten der TASKFORCE durch. Er bestimmt, welche Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsgruppe durchgeführt werden.
Der GRUPPENSPRECHER sorgt dafür, dass alle benötigten Mittel, insbesondere Sach- und Finanzmittel für die Tätigkeit im Rahmen seiner Arbeitsgruppe zur Verfügung stehen. Soweit er im Rahmen der Arbeitsgruppe Tätigkeiten durchführt, für die die finanziellen Mittel fehlen, wird der GRUPPENSPRECHER diese Mittel selbst beistellen.
Der GRUPPENSPRECHER hält Kontakt mit der LEITUNG und stimmt sein Vorgehen im Rahmen der Arbeitsgruppe mit ihr ab, um die Ziele der TASKFORCE bestmöglich zu erreichen.

7. DER PRÄSIDENT


7.1. Aufgaben
Der PRÄSIDENT übernimmt alle Aufgaben der TASKFORCE, die nicht ausdrücklich einem GRUPPENSPRECHER, der LEITUNG oder der GENERALVERSAMMLUNG der TASKFORCE übertragen sind.
Der PRÄSIDENT hat die GENERALVERSAMMLUNG der TASKFORCE unter Angabe der zu besprechenden Tagesordnungspunkte so einzuberufen, dass sie innerhalb der ersten 6 Monates jedes Kalenderjahres abgehalten wird.
Der PRÄSIDENT beruft die LEITUNG zumindest 2 mal jährlich zu einer Sitzung in Wien ein. Die Einberufung hat schriftlich, mit Telefax oder e-mail zumindest 14 Tage vorher unter Bekanntgabe einer Tagesordnung zu erfolgen.
Der PRÄSIDENT fertigt ein Protokoll über die Sitzungen der LEITUNG an und lässt es (mit Post, Fax, e-mail oder durch Bereitstellung im Internet) den MITGLIEDERN zukommen.
Der PRÄSIDENT informiert FÖRDERNDE MITGLIEDER von ihrer Zahlungspflicht (Betrag, Zahlungsfrist, Kontonummer) für Projekte, die in der LEITUNG beschlossen wurden und für die noch nicht alle benötigten Mittel zur Verfügung stehen.
Dem PRÄSIDENTEN obliegt es, eine allenfalls vorhandene Webpage zu betreuen, zu pflegen und allenfalls benötigte Koordination der GRUPPENSPRECHER zur Einpflegung von Inhalten in die Webpage vorzunehmen oder zu veranlassen.
Dem PRÄSIDENTEN obliegt der Informationstausch mit anderen europäischen IPv6 Taskforces und die Weiterleitung der erhaltenen Information an die MITGLIEDER.


7.2. Besetzung des PRÄSIDENTEN
Die GRÜNDUNGSMITGLIEDER werden sich bei Eingehen der Kooperation TASKFORCE auf einen PRÄSIDENTEN einigen.
Danach kann in jeder GENERALVERSAMMLUNG mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der GRÜNDUNGSMITGLIEDER und FÖRDERNDEN MITGLIEDER ein neuer PRÄSIDENT bestimmt werden. Als PRÄSIDENT kann nur gewählt werden, wer für diese Funktion kandidiert. Kandidieren kann dafür nur ein GRÜNDUNGSMITGLIED oder FÖRDERNDES MITGLIED oder – mit Zustimmung seines Arbeitgebers - eine natürliche Person, die zwar weder GRÜNDUNGSMITGLIED noch FÖRDERNDES MITGLIED ist, aber bei einem solchen angestellt ist.


7.3. Funktionsdauer des PRÄSIDENTEN
Die Funktionsperiode des PRÄSIDENTEN ist unbefristet. Sie endet
  (1) mit der Bestellung eines anderen PRÄSIDENTEN,
  (2) mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Funktionsinhabers oder der
      Abweisung eins darauf gerichteten Antrags mangels Masse,
  (3) (bei einer juristischen Person) mit der Liquidation des Funktionsinhabers,
  (4) (bei einer natürlichen Person) mit dem Tod des Funktionsinhabers oder
  (5) (bei einer natürlichen Person, die weder GRÜNDUNGSMITGLIED noch FÖRDERNDES
      MITGLIED ist) mit dem Ende der Tätigkeit des Funktionsinhabers als Angestellter jenes
      GRÜNDUNGSMITGLIEDS oder FÖRDERNDEN MITGLIEDS, bei dem er zum Zeitpunkt
      seiner Kandidatur beschäftigt war und mit dem Ende der MITGLIEDSCHAFT seines Arbeitgebers
      bei der TASKFORCE.

8. DIE LEITUNG


8.1. Zusammensetzung
Die LEITUNG besteht aus den GRÜNDUNGSMITGLIEDERN und den FÖRDERNDEN MITGLIEDERN.


8.2. Aufgaben

8.2.1 Hauptaufgaben
Die LEITUNG koordiniert das Vorgehen und den Informationsaustausch der einzelnen Arbeitsgruppen. Dazu erteilt sie Empfehlungen an die GRUPPEN-SPRECHER und entscheidet über die Einrichtung und den Betrieb einer Web-page.
Die LEITUNG stimmt darüber ab, ob Projekte durchgeführt werden, zu deren Durchführung noch nicht alle benötigten Mittel zur Verfügung stehen.
Die LEITUNG erarbeitet Empfehlungen für die Migration zu IPv6.
Die LEITUNG beschließt über gemeinsame Stellungnahmen und Veröffentlichungen. Soweit eine Veröffentlichung oder Stellungnahme ein einzelnes MITGLIED betrifft oder nennt, bedarf eine Veröffentlichung oder Stellungnah-me jedenfalls der Zustimmung des jeweiligen MITGLIEDS.
Die LEITUNG beschließt über arbeitsgruppenübergreifende Projekte und den Adressatenkreis solcher Projekte.

8.2.2 Temporäre Ausübung von Aufgaben des PRÄSIDENTEN
Innerhalb der ersten 13 Monate ab Bestellung eines PRÄSIDENTEN kann die LEITUNG die Aufgaben
und Rechte des PRÄSIDENTEN in folgenden Fällen ausüben:
 - Der PRÄSIDENT ist verhindert und es gibt auch keinen Vertreter des PRÄSIDENTEN
    gemäß Punkt 12;
 - Die Funktionsdauer des bestellten PRÄSIDENTEN hat gemäß Punkt 7.3 geendet ohne dass ein
    anderer PRÄSIDENT bestellt wurde und es gibt auch keinen Vertreter des PRÄSIDENTEN
    gemäß Punkt 12;
Die LEITUNG kann dazu auch von drei MITGLIEDERN (die GRÜNDUNGSMITGLIEDER oder FÖRDERNDE MITGLIEDER sind) einberufen werden.

8.2.3 Einberufung der GENERALVERSAMMLUNG
Ab 2005 kann die LEITUNG eine GENERALVERSAMMLUNG einberufen, wenn innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres noch keine GENERALVERSAMMLUNG stattgefunden hat.
Die Bestimmung eines neuen PRÄSIDENTEN bildet dann automatisch einen Tagesordnungspunkt der kommenden GENERALVERSAMMLUNG.
Ist die LEITUNG nicht einberufen, so können drei MITGLIEDER (die GRÜNDUNGSMITGLIEDER oder FÖRDERNDE MITGLIEDER sind) die LEITUNG einberufen, damit diese dann nach den in diesem Punkt 8.2.3 enthaltenen Regeln eine Generalversammlung einberufen kann.


8.3. Abstimmungsquoren
Die LEITUNG hat für Abstimmungen grundsätzlich kein Anwesenheitsquorum einzuhalten. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Bei Abstimmungen über Projekte, deren finanzielle Mittel noch nicht vollständig zur Verfügung stehen, muss wenigstens ein FÖRDERNDES MITGLIED an-wesend sein und teilnehmen können. Abstimmungen über diese Projekte gelten nur dann als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Durchführung des Projekts stimmt und überdies keine gültig abgegebene Stimme eines FÖRDERNDEN MITGLIEDS gegen die Durchführung des Projekts stimmt.


9. DIE GENERALVERSAMMLUNG


9.1. Einberufung
Die GENERALVERSAMMLUNG wird ab dem 1. Jänner 2005 zumindest einmal in den ersten 6 Monaten jedes Kalenderjahres vom PRÄSIDENTEN unter Angabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zumindest 14 Tagen einberufen. Die Einberufung kann auf schriftlich, mit Fax oder auf elektronischem Weg oder durch Ankündigung auf einer von der TASKFORCE genutzten Webseite erfolgen. Jedes MITGLIED kann auf der GENERALVERSAMMLUNG persönlich oder durch einen Vertreter teilnehmen und die ihm zukommenden Rechte (inklusive Stimmrechte) ausüben.

9.2. Berichte und Diskussion
Soweit nicht anders vorgesehen berichtet der PRÄSIDENT in der Generalversammlung über die seit der letzten GENERALVERSAMMLUNG durchgeführten Projekte. Alle MITGLIEDER dürfen die durchgeführten Projekte diskutieren und Vorschläge für künftige Projekte machen.

10. KEIN KOSTENERSATZ
Soweit nicht anders vorgesehen hat jedes MITGLIED die eigenen Kosten selbst zu tragen und kann für seine im Rahmen der TASKFORCE gemachten Aufwendungen (Sach- oder Geldleistungen bzw Leistungen in Form von Mitarbeit) keinen Ersatz von anderen Mitgliedern der TASKFORCE geltend machen.

11. KEINE GENERELLE UMSETZUNGSPFLICHT
Abgesehen von der Pflicht FÖRDERNDER MITGLIEDER, in den in Punkt 5.2 letzter Abs und 8.2 einen Kopfanteil der Projektkosten zu bezahlen, ist kein MITGLIED verpflichtet, Empfehlungen der TASKFORCE zu befolgen oder umzusetzen.

12. VERTRETER
Jedes MITGLIED kann all seine Rechte, Pflichten und Aufgaben im Rahmen der TASKFORCE durch einen oder mehrere von ihm bestellte Vertreter ausüben lassen. Jedes MITGLIED haftet für die Handlungen und Unterlassungen seines durch ihn rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters.
Soweit nicht anders vorgesehen kann kein MITGLIED ohne gesonderte rechtsgeschäftlich zu erteilende Bevollmächtigung im Namen oder für ein anderes MITGLIED der TASKFORCE handeln oder Erklärungen abgeben oder entgegennehmen, sondern nur seine Mitarbeit in die Kooperation TASKFORCE einbringen.
Wird als PRÄSIDENT eine natürliche Person bestellt, die zwar nicht MITGLIED, aber Angestellter eines GRÜNDUNGSMITGLIEDS oder FÖRDERNDEN MITGLIEDS ist, so ist jenes GRÜNDUNGSMITGLIED oder FÖRDERNDE MITGLIED, bei dem der PRÄSIDENT angestellt ist, automatisch Vertreter des PRÄSIDENTEN.


Wien, am 7.7.2004

 

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