3. METHODEN
In der TASKFORCE verfolgen sie die Ziele durch Seminare,
Arbeitsgruppen, Öffentlichkeitsarbeit und Workshops.
4. SACH- UND GELDMITTEL SOWIE MITARBEIT
Alle MITGLIEDER der TASKFORCE möchten durch aktive
Mitarbeit und Erbringung von Leistungen (seien es nun
Sach- oder Geldleistungen) zur Erreichung des Ziels (Punkt
2) beitragen.
5. MITGLIEDSCHAFT
5.1. Voraussetzungen
Jede natürliche oder juristische Person mit begründetem
Interesse an den Zielen der TASKFORCE, die sich der Geschäftsordnung
unterwirft, kann REGULÄRES oder FÖRDERNDES
MITGLIED werden. Sie muss dies in ihrem Beitrittsgesuch
an den PRÄSIDENTEN herantragen.
5.2. Arten der Mitgliedschaft
REGULÄRE MITGLIEDER sind alle MITGLIEDER der TASKFORCE,
die weder GRÜNDUNGSMITGLIEDER noch FÖRDERNDE
MITGLIEDER sind, aber begründetes Interesse an den
Zielen der TASKFORCE haben.
GRÜNDUNGSMITGLIEDER sind jene MITGLIEDER, die bereits
am 31. März 2004 in Wien unter Geld- oder Sachaufwand
oder aktiver Mitarbeit das „IPv6 Kolloquium“
durchgeführt haben und nun in Verfolgung der in Punkt
2 genannten Ziele auf breiter und offener Basis diese
TASKFORCE ins Leben rufen.
FÖRDERNDE MITGLIEDER sind jene Mitglieder mit begründetem
Interesse an den Zielen der TASKFORCE, die sich verpflichten,
zur Unterstützung der Ziele der TASKFORCE bei jedem
Projekt, zu dem finanzielle Mittel benötigt werden,
wie folgt finanzielle Mittel beizustellen:
FÖRDERNDE MITGLIEDER werden zur Durchführung
jedes Projekts, zu dem Finanzmittel benötigt werden,
wenigstens einen Kopfanteil (berechnet nach der Zahl der
FÖRDERNDEN MITGLIEDER) der benötigten Finanzmittel
bezah-len und die Finanzmittel fristgerecht oder –
sollte keine Zahlungsfrist beschlossen werden - wenigstens
14 Tage nach Aufforderung beistellen, wenn die Durchführung
eines solchen Projekts von der LEITUNG beschlossen wird
(vgl Punkt 8.2).
5.3. Beginn
Die Mitgliedschaft für GRÜNDUNGSMITGLIEDER beginnt
mit Unterzeichnung dieser Geschäftsordnung bei der
Gründung der TASKFORCE.
Um ein REGULÄRES MITGLIED zu werden muss man sich
dieser Geschäftsordnung unterwerfen und den Mitgliedschaftswunsch
gemeinsam mit den Gründen für die gewünschte
Mitgliedschaft an den PRÄSIDENTEN herantragen. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Annahme des Beitrittsbegehrens durch den
PRÄSIDENTEN.
Um ein FÖRDERNDES MITGLIED zu werden muss man sich
dieser Geschäftsordnung unterwerfen und den Mitgliedschaftswunsch
gemeinsam mit den Gründen für die gewünschte
Mitgliedschaft an den PRÄSIDENTEN herantragen. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Annahme des Beitrittsbegehrens durch den
PRÄSIDENTEN.
5.4. Ende
Die Mitgliedschaft in der TASKFORCE kann durch Absenden
einer Austrittserklärung an den PRÄSIDENTEN beendet
werden, wobei das Absenden – soweit technisch vorgesehen
– auch online erfolgen kann. Sollte kein PRÄSIDENT
vorhanden sein, so kann die Austrittserklärung an
ein GRÜNDUNGSMITGLIED abgesendet werden.
Bei einem FÖRDERNDEN MITGLIED endet die Mitgliedschaft
auch, wenn der auf das FÖRDERNDE MITGLIED entfallende
Kopfteil der benötigten Finanzmittel nicht fristgerecht
geleistet wird.
Ein Austritt aus der TASKFORCE ist nicht gebunden an Kündigungsfristen
oder Kündigungstermine. Mit Ende der Mitgliedschaft
in der TASKFORCE enden alle Funktionen, die das MITGLIED
für die TASKFORCE ausgeübt hat.
6. ARBEITSGRUPPEN
6.1. Aufgaben der Arbeitsgruppe
Bei Gründung der TASKFORCE, in der GENERALVERSAMMLUNG
und in einer Sitzung der LEITUNG können Arbeitsgruppen
gebildet werden, die Teilbereiche der von der TASKFORCE
verfolgten Ziele oder Themen vertiefend behandeln.
6.2. Beschluss über die Bildung einer Arbeitsgruppe
Die Bildung einer Arbeitsgruppe kann nur dann beschlossen
werden, wenn es zumindest ein GRÜNDUNGSMITGLIED oder
FÖRDERNDES MITGLIED gibt, das bereit ist, in dieser
Arbeitsgruppe die Funktion des GRUPPENSPRECHERS zu übernehmen.
Der Beschluss über die Bildung einer Arbeitsgruppe
erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen von GRÜNDUNGSMITGLIEDERN und (soweit vorhanden)
FÖRDERNDEN MITGLIEDERN.
6.3. Teilnahme an Arbeitsgruppen
Jedes MITGLIED, das besonderes Interesse oder besondere
Kenntnisse auf dem Gebiet hat, das von einer Arbeitsgruppe
vertieft oder verstärkt behandelt werden soll, darf
an der betreffenden Arbeitsgruppe teilnehmen. Personen,
die nicht MITGLIED sind, dürfen bei gesonderter Einladung
des GRUPPENSPRECHER an der Arbeitsgruppe oder einzelnen
Tätigkeitsbereichen der Arbeitsgruppe mitwirken.
6.4. Wahl des GRUPPENSPRECHERS
Nur ein GRÜNDUNGSMITGLIED oder FÖRDERNDES MITGLIED
darf als GRUPPENSPRECHER kandidieren.
Der GRUPPENSPRECHER wird mit einfacher Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen der GRÜNDUNGSMITGLIEDER und FÖRDERNDEN
MITGLIEDERN aus den kandidierenden GRÜNDUNGSMITGLIEDERN
und FÖRDERNDEN MITGLIEDERN gewählt. Er übt
diese Funktion bis zur nächsten Wahl in der nächsten
GENERALVERSAMMLUNG aus.
6.5. Aufgaben des GRUPPENSPRECHERS
Der GRUPPENSPRECHER organisiert, plant und führt
die in den Bereich seiner Arbeitsgruppe fallenden Tätigkeiten
der TASKFORCE durch. Er bestimmt, welche Tätigkeiten
im Rahmen der Arbeitsgruppe durchgeführt werden.
Der GRUPPENSPRECHER sorgt dafür, dass alle benötigten
Mittel, insbesondere Sach- und Finanzmittel für die
Tätigkeit im Rahmen seiner Arbeitsgruppe zur Verfügung
stehen. Soweit er im Rahmen der Arbeitsgruppe Tätigkeiten
durchführt, für die die finanziellen Mittel
fehlen, wird der GRUPPENSPRECHER diese Mittel selbst beistellen.
Der GRUPPENSPRECHER hält Kontakt mit der LEITUNG
und stimmt sein Vorgehen im Rahmen der Arbeitsgruppe
mit ihr ab, um die Ziele der TASKFORCE bestmöglich
zu erreichen.
7. DER PRÄSIDENT
7.1. Aufgaben
Der PRÄSIDENT übernimmt alle Aufgaben der TASKFORCE,
die nicht ausdrücklich einem GRUPPENSPRECHER, der
LEITUNG oder der GENERALVERSAMMLUNG der TASKFORCE übertragen
sind.
Der PRÄSIDENT hat die GENERALVERSAMMLUNG der TASKFORCE unter Angabe
der zu besprechenden Tagesordnungspunkte so einzuberufen, dass sie
innerhalb der ersten 6 Monates jedes Kalenderjahres abgehalten wird.
Der PRÄSIDENT beruft die LEITUNG zumindest 2 mal jährlich
zu einer Sitzung in Wien ein. Die Einberufung hat schriftlich,
mit Telefax oder e-mail zumindest 14 Tage vorher unter
Bekanntgabe einer Tagesordnung zu erfolgen.
Der PRÄSIDENT fertigt ein Protokoll über die Sitzungen
der LEITUNG an und lässt es (mit Post, Fax, e-mail
oder durch Bereitstellung im Internet) den MITGLIEDERN
zukommen.
Der PRÄSIDENT informiert FÖRDERNDE MITGLIEDER von
ihrer Zahlungspflicht (Betrag, Zahlungsfrist, Kontonummer)
für Projekte, die in der LEITUNG beschlossen wurden
und für die noch nicht alle benötigten Mittel
zur Verfügung stehen.
Dem PRÄSIDENTEN obliegt es, eine allenfalls vorhandene Webpage
zu betreuen, zu pflegen und allenfalls benötigte
Koordination der GRUPPENSPRECHER zur Einpflegung von Inhalten
in die Webpage vorzunehmen oder zu veranlassen.
Dem PRÄSIDENTEN obliegt der Informationstausch mit anderen
europäischen IPv6 Taskforces und die Weiterleitung
der erhaltenen Information an die MITGLIEDER.
7.2. Besetzung des PRÄSIDENTEN
Die GRÜNDUNGSMITGLIEDER werden sich bei Eingehen der Kooperation
TASKFORCE auf einen PRÄSIDENTEN einigen.
Danach kann in jeder GENERALVERSAMMLUNG mit einfacher Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen der GRÜNDUNGSMITGLIEDER und
FÖRDERNDEN MITGLIEDER ein neuer PRÄSIDENT bestimmt werden.
Als PRÄSIDENT kann nur gewählt werden, wer für diese Funktion
kandidiert. Kandidieren kann dafür nur ein GRÜNDUNGSMITGLIED
oder FÖRDERNDES MITGLIED oder – mit Zustimmung seines Arbeitgebers
- eine natürliche Person, die zwar weder GRÜNDUNGSMITGLIED noch
FÖRDERNDES MITGLIED ist, aber bei einem solchen angestellt ist.
7.3. Funktionsdauer des PRÄSIDENTEN
Die Funktionsperiode des PRÄSIDENTEN ist unbefristet. Sie endet
(1) mit der Bestellung eines anderen PRÄSIDENTEN,
(2) mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Funktionsinhabers oder der
Abweisung eins darauf gerichteten Antrags mangels Masse,
(3) (bei einer juristischen Person) mit der Liquidation des Funktionsinhabers,
(4) (bei einer natürlichen Person) mit dem Tod des Funktionsinhabers oder
(5) (bei einer natürlichen Person, die weder GRÜNDUNGSMITGLIED noch FÖRDERNDES
MITGLIED ist) mit dem Ende der Tätigkeit des Funktionsinhabers als Angestellter jenes
GRÜNDUNGSMITGLIEDS oder FÖRDERNDEN MITGLIEDS, bei dem er zum Zeitpunkt
seiner Kandidatur beschäftigt war und mit dem Ende der MITGLIEDSCHAFT seines Arbeitgebers
bei der TASKFORCE.
8. DIE LEITUNG
8.1. Zusammensetzung
Die LEITUNG besteht aus den GRÜNDUNGSMITGLIEDERN
und den FÖRDERNDEN MITGLIEDERN.
8.2. Aufgaben
8.2.1 Hauptaufgaben
Die LEITUNG koordiniert das Vorgehen und den Informationsaustausch
der einzelnen Arbeitsgruppen. Dazu erteilt sie Empfehlungen
an die GRUPPEN-SPRECHER und entscheidet über die
Einrichtung und den Betrieb einer Web-page.
Die LEITUNG stimmt darüber ab, ob Projekte durchgeführt
werden, zu deren Durchführung noch nicht alle benötigten
Mittel zur Verfügung stehen.
Die LEITUNG erarbeitet Empfehlungen für die Migration
zu IPv6.
Die LEITUNG beschließt über gemeinsame Stellungnahmen
und Veröffentlichungen. Soweit eine Veröffentlichung
oder Stellungnahme ein einzelnes MITGLIED betrifft oder
nennt, bedarf eine Veröffentlichung oder Stellungnah-me
jedenfalls der Zustimmung des jeweiligen MITGLIEDS.
Die LEITUNG beschließt über arbeitsgruppenübergreifende
Projekte und den Adressatenkreis solcher Projekte.
8.2.2 Temporäre Ausübung von Aufgaben des PRÄSIDENTEN
Innerhalb der ersten 13 Monate ab Bestellung eines PRÄSIDENTEN kann die LEITUNG die Aufgaben
und Rechte des PRÄSIDENTEN in folgenden Fällen ausüben:
- Der PRÄSIDENT ist verhindert und es gibt auch keinen Vertreter des PRÄSIDENTEN
gemäß Punkt 12;
- Die Funktionsdauer des bestellten PRÄSIDENTEN hat gemäß Punkt 7.3 geendet ohne dass ein
anderer PRÄSIDENT bestellt wurde und es gibt auch keinen Vertreter des PRÄSIDENTEN
gemäß Punkt 12;
Die LEITUNG kann dazu auch von drei MITGLIEDERN (die GRÜNDUNGSMITGLIEDER oder
FÖRDERNDE MITGLIEDER sind) einberufen werden.
8.2.3 Einberufung der GENERALVERSAMMLUNG
Ab 2005 kann die LEITUNG eine GENERALVERSAMMLUNG einberufen, wenn innerhalb
der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres noch keine GENERALVERSAMMLUNG
stattgefunden hat.
Die Bestimmung eines neuen PRÄSIDENTEN bildet dann automatisch einen
Tagesordnungspunkt der kommenden GENERALVERSAMMLUNG.
Ist die LEITUNG nicht einberufen, so können drei MITGLIEDER (die
GRÜNDUNGSMITGLIEDER oder FÖRDERNDE MITGLIEDER sind) die LEITUNG einberufen,
damit diese dann nach den in diesem Punkt 8.2.3 enthaltenen Regeln eine
Generalversammlung einberufen kann.
8.3. Abstimmungsquoren
Die LEITUNG hat für Abstimmungen grundsätzlich
kein Anwesenheitsquorum einzuhalten. Abstimmungen erfolgen
mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Bei Abstimmungen über Projekte, deren finanzielle
Mittel noch nicht vollständig zur Verfügung
stehen, muss wenigstens ein FÖRDERNDES MITGLIED an-wesend
sein und teilnehmen können. Abstimmungen über
diese Projekte gelten nur dann als angenommen, wenn die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
für die Durchführung des Projekts stimmt und
überdies keine gültig abgegebene Stimme eines
FÖRDERNDEN MITGLIEDS gegen die Durchführung
des Projekts stimmt.
9. DIE GENERALVERSAMMLUNG
9.1. Einberufung
Die GENERALVERSAMMLUNG wird ab dem 1. Jänner 2005
zumindest einmal in den ersten 6 Monaten jedes Kalenderjahres
vom PRÄSIDENTEN unter Angabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist
von zumindest 14 Tagen einberufen. Die Einberufung kann
auf schriftlich, mit Fax oder auf elektronischem Weg oder
durch Ankündigung auf einer von der TASKFORCE genutzten
Webseite erfolgen. Jedes MITGLIED kann auf der GENERALVERSAMMLUNG
persönlich oder durch einen Vertreter teilnehmen
und die ihm zukommenden Rechte (inklusive Stimmrechte)
ausüben.
9.2. Berichte und Diskussion
Soweit nicht anders vorgesehen berichtet der PRÄSIDENT
in der Generalversammlung über die seit der letzten
GENERALVERSAMMLUNG durchgeführten Projekte. Alle
MITGLIEDER dürfen die durchgeführten Projekte
diskutieren und Vorschläge für künftige
Projekte machen.
10. KEIN KOSTENERSATZ
Soweit nicht anders vorgesehen hat jedes MITGLIED die
eigenen Kosten selbst zu tragen und kann für seine
im Rahmen der TASKFORCE gemachten Aufwendungen (Sach-
oder Geldleistungen bzw Leistungen in Form von Mitarbeit)
keinen Ersatz von anderen Mitgliedern der TASKFORCE geltend
machen.
11. KEINE GENERELLE UMSETZUNGSPFLICHT
Abgesehen von der Pflicht FÖRDERNDER MITGLIEDER,
in den in Punkt 5.2 letzter Abs und 8.2 einen Kopfanteil
der Projektkosten zu bezahlen, ist kein MITGLIED verpflichtet,
Empfehlungen der TASKFORCE zu befolgen oder umzusetzen.
12. VERTRETER
Jedes MITGLIED kann all seine Rechte, Pflichten und Aufgaben
im Rahmen der TASKFORCE durch einen oder mehrere von ihm
bestellte Vertreter ausüben lassen. Jedes MITGLIED haftet
für die Handlungen und Unterlassungen seines durch ihn
rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters.
Soweit nicht anders vorgesehen kann kein MITGLIED ohne gesonderte
rechtsgeschäftlich zu erteilende Bevollmächtigung im Namen oder
für ein anderes MITGLIED der TASKFORCE handeln oder Erklärungen
abgeben oder entgegennehmen, sondern nur seine Mitarbeit in die
Kooperation TASKFORCE einbringen.
Wird als PRÄSIDENT eine natürliche Person bestellt, die zwar nicht
MITGLIED, aber Angestellter eines GRÜNDUNGSMITGLIEDS oder FÖRDERNDEN
MITGLIEDS ist, so ist jenes GRÜNDUNGSMITGLIED oder FÖRDERNDE MITGLIED,
bei dem der PRÄSIDENT angestellt ist, automatisch Vertreter des PRÄSIDENTEN.